Information über die Schufa
Wer ist die Schufa:
„Schufa“ steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ und soll Kreditgeber und andere Dienstleister vor Verlusten sowie den Kreditnehmer bzw. Verbraucher vor übermäßiger Verschuldung bewahren. Dazu können sich Banken, Händler, Vermieter aber auch kreditgewährende Unternehmen wie z.B. Versandhandelsunternehmen und Kaufhäuser bei der Schufa über die Zahlungsfähig- und -willigkeit der Verbraucher informieren. Die Schufa erteilt jedes Jahr rund 70 Millionen Auskünfte, mehr als 90 Prozent davon positiv.
Wie funktioniert die Schufa:
Die Vertragspartner übermitteln der Schufa bestimmte Daten aus der Geschäftsbeziehung mit ihren Privatkunden, z.B. bei einem Kredit Daten über Betrag und Laufzeit des Kredits („Positivmerkmale“). Soweit ein Vertrag nicht vertragsgemäß abgewickelt wird, werden diese Daten ebenfalls an die Schufa übermittelt („Negativmerkmale“). Außerdem bezieht die Schufa Informationen aus den bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnissen.
Rechtlicher Hintergrund der Schufa & „Schufa-Klausel“:
Die Schufa ist eine „Auskunftei“ und verarbeitet geschäftsmäßig personenbezogene Daten mit dem Ziel, sie an bestimmte Unternehmen zu übermitteln. Eine solche Datenverarbeitung unterliegt § 29 Bundesdatenschutzgesetz. Die Datenverarbeitung ist danach insbesondere zulässig, wenn „kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung oder Veränderung“ hat. Bei betroffenen Antragstellern eines Kredits gibt es aber durchaus Gründe, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entgegenstehen. Grundsätzlich dürfen deshalb Kundendaten an die Schufa nur übermittelt werden, wenn der Betroffene in ihre Übermittlung einwilligt. Dies geschieht in der Regel formularmäßig durch die Unterzeichnung der „Schufa-Klausel“.
Die Schufa-Selbstauskunft:
Gegen die Entrichtung eines Betrags von 24,95 Euro (Stand 01/2016) kann jeder Betroffene bei der Schufa eine Selbstauskunft einholen. Alternativ kann einmal im Jahr eine kostenlose Datenübersicht nach § 34 BDSG bei der Schufa angefodert werden. Die Schufa teilt dem Betroffenen dann mit, welche personenbezogenen Daten (mit Ausnahme des Scorewertes) gespeichert sind. Nicht mitgeteilt wird, an wen die Daten des Betroffenen übermittelt worden sind. Die generelle Kostenerhebung entspricht nicht dem Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, wonach eine Auskunft für den Betroffenen grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen hat, § 34 Absatz 5 Satz 1. Ein Entgelt ist allerdings zulässig, wenn der Betroffene die erteilte Auskunft wirtschaftlich nutzen kann. Das Entgelt darf die durch die Auskunfterteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht übersteigen. Die Schufa darf also mit der Erteilung einer Selbstauskunft keinen Gewinn erzielen. Ob der Betrag vom 7,60 Euro angemessen ist, ist jedoch umstritten.
Der „Score-Wert“ der Schufa:
Das Kredit-Scoring greift auf Krediterfahrungen aus der Vergangenheit zurück, um die Chancen eines ordnungsgemäßen Vertragsablaufes für den Antragsteller eines Kredits zu bestimmen. Es basiert auf einem „objektiv mathematisch-statistischen“ Verfahren. Bestimmte statistische Angaben werden mit Krediterfahrungen verknüpft. Je nach Grad der positiven Erfahrung erhält jede Personengruppe pro Erhebungsgegenstand einen Wert zugeordnet. Alle ausgewerteten Daten, die mit einer Zahl verknüpft werden, bilden in der Summe den „Score-Wert“, der zwischen 0 und 100 liegt. Je höher der Wert, um so höher ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller seinen Kreditvertrag ordnungsgemäß erfüllt.
Ist der Scorewert ein personenbezogenes Datum?
Es ist streitig, ob der Scorewert personenbezogene Daten enthält oder nicht. Nach Auffassung der Schufa ist das Scoring lediglich ein Wahrscheinlichkeitswert, der ausschließlich eine objektive statistische Aussage enthält. Deshalb sei der Scorewert kein personenbezogenes Datum und deshalb auch nicht auskunftspflichtig. Diese Auffassung vernachlässigt jedoch die Tatsache, dass der Scorewert zwar mit einer statistischen Methode ermittelt, zugleich aber auch einer konkreten Person zugeordnet wird. Der Scorewert erhält damit ein Wahrscheinlichkeitsurteil darüber, wie kreditwürdig eine Person ist und stellt damit ein personenbezogenes Datum dar.
Wie ist das Scoring rechtlich zu beurteilen?
Personenbezogene Daten dürfen nur zu einem Scorewert verarbeitet werden, wenn der Kunde zuvor wirksam in die Übermittlung an die Schufa eingewilligt hat. Die Weitergabe eines Scorewertes an die Vertragspartner der Schufa ist eine geschäftsmäßige Datenübermittlung im Sinne von § 29 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Eine solche Weitergabe von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der betroffene Kunde hat ein schutzwürdiges Interesse, das einer Übermittlung des Scorewertes an die Schufa-Vertragspartner entgegenstehen kann: Schließlich wird faktisch aus einer Summe von statistischen Daten eine personenbezogene Information hergestellt (z.B.: „Der Kunde erfüllt seinen Kredit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht.“), die nicht notwendig mit der Realität übereinstimmt. Die Erstellung und die Übermittlung eines Scorewertes kann im Einzelfall außerordentlich gefährlich für den betroffenen Kunden sein, weil Kreditinstitute sich bei der Kreditvergabe in der Praxis zumindest auch am Scorewert orientieren. Das Scoring ist nach Ansicht des Unabhängigen Landeszentrums rechtswidrig, es sei denn, der Betroffene hat zuvor wirksam eingewilligt. Für eine Einwilligung ist es aber nach ganz überwiegender Meinung erforderlich, dass der Betroffene die Tragweite seiner Entscheidung überblicken kann. Das ist bei der aktuellen Schufa-Klausel nicht gegeben, weil sie die Kriterien nicht offen legt, nach denen der Scorewert ermittelt wird.
Schufa-Selbstauskunft & Scorewert:
Wer bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) über eine so genannte Eigenauskunft die über ihn gespeicherten Einträge abfragen will, muss künftig deswegen keine negativen Folgen mehr befürchten. Ab dem 1. Juli 2002 wird laut Schufa kein Score mehr übermittelt, der eingeholte Eigenauskünfte berücksichtigt.
Gerichtsurteile:
Offene Rechnungen dürfen nicht – die Kreditwürdigkeit verschlechternd – bei der Schufa gespeichert werden, wenn der Schuldner noch gerichtlich gegen diese Forderungen vorgeht (Landgericht Düsseldorf, Az. 12 O 392/01).